Satzung
§ 1
Der Bonner Heimat- und Geschichtsverein (ehemals Alt-Bonn) bezweckt die Wahrnehmung heimatkundlicher und heimatpflegerischer Bestrebungen, die sich insbesondere auf die Stadt Bonn und ihre Umgebung beziehen. Der Verein widmet sich der Erforschung und Darstellung der Stadtgeschichte und setzt sich ein für eine Stadtentwicklung und Stadtgestaltung unter besonderer Berücksichtigung der gewachsenen Stadt- und Landschaftsstrukturen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Veröffentlichungen und Vorträge wissenschaftlichen Charakters sowie durch Exkursionen im Sinne des Vereinszwecks im gesamten In- und Ausland und bürgerschaftliches Engagement. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied und auf dessen Vorschlag. Sie geht verloren durch Abmeldung bei dem Vorsitzenden oder dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie durch wiederholte Nichtzahlung des Jahresbeitrags; über Ausschluss wegen Nichtzahlung entscheidet der Vorstand.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins kann aus einem wichtigen Grunde ein Mitglied ausschließen.
§ 7
Alljährlich soll in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. In ihr wird über die Tätigkeit des Vereins Bericht erstattet und die Vermögensverwaltung des Vereins besprochen. Zur Rechnungsprüfung werden zwei Vereinsmitglieder bestellt.
§ 8
Bei Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen gehört eine Dreiviertelmehrheit von wenigstens 30 anwesenden Mitgliedern. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder geringer, so muss die Entscheidung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden. Diese entscheidet unter allen Umständen endgültig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie sieben weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eins von der Stadt Bonn bestimmt wird.
§ 10
Die Amtszeit des Vorstandes - ausgenommen das von der Stadt Bonn bestimmte Mitglied - beträgt drei Jahre. Ergänzungswahlen für die Dauer der laufenden Amtszeit sind möglich.
§ 11
Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Vorstand ist befugt, ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung zu beauftragen.
§ 12
Der Vorsitzende ist der Leiter des Vereins. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein, leitet sie und die ordentliche Mitgliederversammlung. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
§ 13
Dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied obliegt die Erledigung des Schriftwechsels, soweit nicht der Vorsitzende zuständig ist, und die Vorbereitung des Vereinsveröffentlichungen. Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte.
§ 14
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 15
Persönlichkeiten, die sich um den Verein wie auch seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 16
Die Zeitschrift des Vereins führt den Titel „Bonner Geschichtsblätter“; sie wird auf Wunsch jedem Mitglied kostenlos zugestellt.
§ 17
In die „Bonner Geschichtsblätter“ werden Erwiderungen nur aufgenommen, wenn der Vorstand sie billigt. Abhandlungen aus den „Bonner Geschichtsblättern“ dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes und mit einem Hinweis auf die Zeitschrift in besonderer Ausgabe durch den Buchhandel vertrieben werden.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur mit vier Fünfteln Majorität erfolgen. In der Versammlung, in der die Auflösung beschlossen werden soll, müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
14.10.2022